Recht so?
Jeden Morgen beim ersten Kaffee des Tages starte ich den Feedreader und schaue mir an, was es in der Welt des eCommerce und der Suchmaschinen an Neuigkeiten gibt. Zwangsläufig lese ich auch das eine oder andere Blog, das sich mit Online-Recht und aktuellen Urteilen für Webshopbetreiber befasst. Ich sage zwangsläufig, da ich von Fällen weiß, in denen ein Kuriosum der Jurisprudenz die Existenz schon so manches Onlinehändlers demontiert hat; eine Lektüre ist also Pflicht, um zumindest halbwegs das Gefühl zu haben, die gröbsten rechtlichen Stolpersteine zu kennen. Um es kurz zu fassen: Ich kann mich nicht erinnern, in der letzten Zeit etwas aus der aktuellen Rechtsprechung für Onlinehändler gelesen zu haben, das nicht den ersten Kaffee des Tages hat bitter schmecken lassen.
Ich als Rechtslaie verstehe es so: Das Wettbewerbsrecht wurde geschaffen (und für die Online-Welt interpretiert), um einerseits Konsumenten vor windigen Händlern und andererseits Anbieter untereinander zu schützen. Kunden sollen Ihre Produkte genau zu den Konditionen – also Beschaffenheit, Preis, etc. – erhalten, zu denen sie auch angeboten wurden. Gefällt ein Produkt nicht, soll der Kunde es ohne größere Probleme zurückgeben können. Auf der anderen Seite sollen sich Händler an verbindliche Spielregeln halten, um sich nicht durch fiese Tricks Wettbewerbsvorteile zu verschaffen. Soweit so gut so sinnvoll. Was man aber zu dem Thema an Urteilen und Kommentaren lesen kann, klingt wie eine Reisebeschreibung ins schöne Absurdistan und schmeichelt der ganzen Branche nicht im Geringsten.
Ein gutes Beispiel ist hier das Mittel der Abmahnung, genauer gesagt der jeweilige Grund, warum diese zugestellt wird. Ohne auf das Thema genauer eingehen zu wollen (und zu können) stelle ich einmal in den Raum, dass ein Händler diese erhält, höchstwahrscheinlich einen Anwalt einschaltet und, wenn alles schlecht läuft (z.B. wenn er vor dem falschen Gericht verhandelt: pikanterweise unterscheiden sich die Rechtsprechungen aufgrund des “fliegenden Gerichtsstands”), nachher um mehrere Tausend Euro und womöglich sein ganzes Geschäft ärmer ist. Schauen wir uns einmal exemplarisch an, welche Fälle in der Vergangenheit abgemahnt wurden.
Preisangaben
Ich gehe einmal frech davon aus, dass die meisten Käufer wissen, dass es so etwas wie Mehrwertsteuer gibt. Außerdem muss man meiner Meinung nach kein Genie sein um sich vorzustellen, dass es möglicherweise etwas kosten kann, wenn das neue Gartenhaus aus der oberbayrischen Familienschreinerei ins tiefste Ruhrgebiet geliefert werden muss. Trotzdem verbringen Gerichte und Anwälte ihre Zeit damit zu diskutieren, wo und in welcher Form ein Hinweis auf die Versandkosten und die Mehrwertsteuer zu erscheinen hat. Studierte Menschen zermürben sich allen Ernstes den juristischen Sachverstand um zu entscheiden, ob ein Verweis mit Sternchen genügt oder jede Preisangabe von Steuer- und Versandinformationen direkt umzingelt werden muss. Dass viele dieser Menschen jeden Tag aus diesem Grund Hunderte von Abmahnungen verschicken, ist dann das Sahnehäubchen.
Widerrufsrecht
Entspricht das bestellte Produkt nicht seinen Vorstellungen, und hat er mit dem gerade bestellten Fahrrad nicht schon den Bodensee umrundet, kann der Kunde es zurückgeben. Das ist sein gutes Recht, das ihm aber nach Meinung vieler deutschen Gerichte in einem Onlineshop seitenlang und an verschiedenen Stellen um die Ohren geschlagen werden muss. Auch in diesem Zusammenhang kann ein Onlinehändler viele Dinge falsch machen. Der gröbste Fehler: sich auf das entsprechende Muster des Bundesjustizministeriums (sic!!!) verlassen. Dieses war fehlerhaft und konnte abgemahnt werden. Absurdistan, schauen Sie sich die die schöne Natur an!
Abkürzungen
Hier nur ganz kurz: UVP? Versteht keiner! Geschäftsführer R. Müller? Wie, Richard, Rezzo oder Reginald? Der geneigte Leser möge raten, auf welche Art von Brief die Rechtsanwaltsgehilfin die Marke klebt.
Fazit
Vom ursprünglichen (und sehr sinnvollen) Ansatz, hauptsächlich Kunden vor dubiosen Onlineshop-Machenschaften zu schützen, ist die aktuelle Situation weit entfernt. Mir scheint der Bereich Online-Recht in zweifacher Hinsicht vornehmlich eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für Anwälte zu sein: die “bösen” überziehen die Nation mit haarsträubend begründeten Abmahnungen, die “guten” verteidigen Abmahnopfer und füllen Blogs und Zeitschriften mit schwurbeligen Urteilsbegründungen und To-Do-Listen für Onlinehändler.
Neues Widerrufsrecht
Laut Internetrecht-Rostock soll schon bald eine überarbeitete Widerrufsbelehrung Gesetzesrang bekommen, sodass die Rechtsunsicherheit in diesem Bereich endlich der Vergangenheit angehört. Der Text soll unter anderem für Verbraucher verständlicher werden und eine nur noch zweiwöchige Widerrufsfrist bei eBay vorsehen.
Via shopanbieter.de
Rechtliche Fehler von Shopbetreibern
Um einen rechtssicheren Onlineshop zu betreiben und damit Abmahnungen und verlängerten Widerrufsfristen entgegenzuwirken gibt es Einiges zu beachten, beispielsweise ein korrektes Impressum, für den Kunden zugängliche AGB und entsprechende Maßnahmen beim Verkauf von FSK18-Artikeln.
Mehr beim shopbetreiber-blog
IT-Recht: Tools für Webmaster
In ihrem Tool-Center hat die IT-Recht Kanzlei München übersichtlich wichtige Informationen für Webmaster zusammengefasst. So kann man sich beispielsweise anhand seiner Rechtsform automatisch ein Impressum oder eine Email-Signatur generieren lassen. Insbesondere für Shopbetreiber interessant ist sicherlich das umfangreiche und gut sortierte Archiv der häufigsten Abmahngründe.
Via shopanbieter.de
Heureka: Eine neue Muster-Widerrufsbelehrung
Auf dem Shopbetreiberblog ist zu lesen, dass ab dem 1. April 2008 die neue Muster-Widerrufsbelehrung in Kraft tritt. Dass Shopbetreibern nun scheinbar die vier A4-Seiten lange Ursprungsversion erspart bleiben soll, ist dabei wohl noch die beste Nachricht. Da ich mich nicht in der Lage sehe, mich in die Denke der betroffenen Juristen hineinzupfriemeln und ich mir die absurdesten Themen auch gerne einmal für mein privates Blog aufbewahre, ist dieser Beitrag auch schon beendet, bevor er überhaupt richtig angefangen hat.
Konkurrenz-Keywords bei Adwords erlaubt
Sagen wir, Schuhmachermeister Hans-Willi Wendtland stellt in liebevoller Kleinarbeit hochwertige Damenschuhe in kleinen Stückzahlen in seiner kleinen Werkstadt her und verkauft diese über seinen eigenen kleinen Onlineshop. Um diesen ein wenig bekannter zu machen und Besucher auf seine Seite zu locken, schaltet er eine Google-Adwords-Anzeige. Neben keywords wie “schuhe”, “damen” und “preiswerte damenschuhe” nimmt er auch Namen bekannter Sportartikelhersteller in seine Liste mit auf. Die Folge: Sucht nun jemand in Google nach “Adidas”, würde nun auch die Anzeige von Herrn Wendtland rechts von den regulären Suchergebnissen erscheinen.
Das Oberlandesgericht hat nun entschieden, dass diese Praxis rechtsgültig ist. Im Gegensatz zur Verwendung von fremden keywords in den eigenen Meta-Tags werde dadurch nur die Platzierung der Werbeanzeige beeinflusst, die klar als Eigenwerbung erkennbar sei. Mehr dazu bei Heise.
FAQ zu Abmahnung und Unterlassungserklärung
Die IT-Recht Kanzlei München hat in einem interessanten Artikel oft gestellte Fragen zu dem Thema Abmahnung und Unterlassungserklärung zusammengefasst. Die Autoren gehen beispielsweise der Frage nach, welche Schritte man nach dem Erhalt einer Abmahung einleiten sollte und was eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ist.
Update: Teil II zum Thema Wettbewerbsrecht
Neuer Versuch: Muster-Widerrufsbelehrung
Ich hatte immer gedacht, Anwälte könnten nicht sarkastisch und damit unterhaltsam sein. Durch Dr. Bahr wurde ich aber vorhin dankenswerterweise eines Besseren belehrt:
Die Musterwiderrufsbelehrung erweitert sich damit auf in der Praxis handliche und für den Verbraucher leicht verständliche drei bis vier Seiten Text. Hier können nur Praktiker am Werk gewesen sein, denn ein knapp vierseitiger Text, durch den man sich vor jedem Online-Kauf zu scrollen hat, beeinträchtigt nun wirklich nicht das Einkaufsvergnügen. Zu überlegen wäre, ob man hier aus Verbraucherschutz-Gesichtspunkten nicht den Unternehmer verpflichten sollte, gleich die gesammelten deutsche Rechtswerke – insb. BGB, BGB-InfoV, StGB – mit abzudrucken. Oder noch besser: Bei jeder Warenlieferung muss eine Taschenbuchausgabe der Gesetzesexemplare in Papierform beiliegen, damit der Verbraucher auch gleich seine Rechte sofort nachlesen kann.
Webanalyse-Tools rechtmässig?
In einem interessanten Beitrag auf Web 2.0 & Recht geht der Autor der Frage nach, ob die Nutzung von Analyse-Tools wie Google Analytics rechtswidrig ist. Im Kern geht es hierbei darum, ob IP-Adressen, die ja von diesen Tools bekanntermaßen mitgespeichert werden, als personenbezogene Daten angesehen werden können oder nicht. Praxishinweise für Webmaster sind laut Autor:
• Prüfen, ob bzw inwieweit eine IP-Speicherung tatsächlich notwendig erscheint
• Wenn IP-Adressen gespeichert werden, Genehmigung des Nutzers – soweit ablauftechnisch möglich – über entsprechende Nutzungsbedingungen einholen
• IP-Adressen löschen, wenn diese nicht mehr benötigt werden
• Rechtsprechung weiter verfolgen
eCommerce-Recht
In diesem Monat gab es einige Urteile und Entscheidungen, die für Online-Händler von Bedeutung sind. So ist beispielsweise bei legalershop.de zu lesen, dass der Bundesgerichtshof die Vorgaben zur Preisauszeichnung etwas gelockert hat. Auf Produktübersichtsseiten müssen demnach nicht mehr bei jedem Preis die Versandkosten- und Mehrwertsteuerhinweise angebracht werden. Wichtig sei laut BGH eine eindeutige Aufklärung des Kunden über die Versandkosten und Mehrwertsteuer, bevor er den Artikel in den Warenkorb legt. Der Mehrwertsteuerhinweis könne darüberhinaus auch via deutlichem Sternchenverweis angebracht werden. Ebenfalls auf legalershop.de finden sich Informationen zu einer erneuten Nachbesserung der Widerrufsbelehrung.
Last but not least diskutiert der Beitrag Widerrufsrecht und Wertersatzpflicht auf maas_rechtsanwälte die Frage, wo die Grenzen zwischen der Prüfung einer online bestellten Ware und ihrer “bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme” verlaufen.
(Bildquelle: pixelio.de)


